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Neu Dokument-ID: 874929

Vorschrift

Salzburger Steuerdialog 2016 – Ergebnisse BAO

Inhaltsverzeichnis

19. Mutwillensstrafe

Vorliegen von Mutwillen

19.1. Bezughabende Norm

§ 112a BAO

19.2. Sachverhalt

Handlungen eines Abgabepflichtigen:

  • Beschwerde gegen Bescheid, der nach erklärungsgemäßer Veranlagung keine Bescheidbegründung enthält;
  • Vorlageantrag gegen abweisende Beschwerdevorentscheidung (die bezüglich erklärungsgemäß ergangenem Bescheid ergangen ist);
  • Dieser Vorlageantrag wird zurückgezogen;
  • Beschwerden gegen Säumniszuschläge, obwohl diese von Amts wegen gemäß § 217 Abs. 8 BAO herabzusetzen sind;
  • Wiederholte Anträge auf Akteneinsicht wegen „willkürlicher Vorgehensweise“ des Finanzamtes.

19.3. Fragestellung

Stellen diese Fälle eine mutwillige Inanspruchnahme der Abgabenbehörde dar?

19.4. Lösung

Gemäß § 112a BAO kann die Abgabenbehörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht der Verschleppung der Angelegenheiten unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis 700 € verhängen.

Eine Person nimmt die Behörde mutwillig in Anspruch, wenn sie sich in dem Bewusstsein der Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit ihres Anbringens an die Behörde wendet, sowie aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt (vgl. zB VwGH 27.05.1999, 97/02/0345; VwGH 28.06.2006, 2002/13/0133).

Ein Rechtsmittel ist dann mutwillig, wenn sich die Partei der Unrichtigkeit ihres Standpunktes bewusst ist oder bewusst sein muss und sie dennoch ein Rechtsmittel zur Erzielung eines durch die Rechtsordnung nicht gestützten Zweckes erhebt (vgl. zB VwGH 24.03.1997, 95/19/1705; VwGH 18.04.1997, 95/19/1706).

Der Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzinstrumenten muss mit äußerster Vorsicht gehandhabt werden (vgl. VwGH 29.06.1998, 98/10/0183).

Die Mutwilligkeit ist dann offenbar, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme unter solchen Umständen geschieht, dass jedermann die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, hätte erkennen müssen (vgl. zB VwGH 24.03.1997, 95/19/1705).

Aus den im Sachverhalt genannten Handlungen des Abgabenpflichtigen kann noch nicht auf offenbare Mutwilligkeit geschlossen werden, sondern stellen diese grundsätzlich in der Rechtsordnung vorgesehene Instrumente zur Geltendmachung von Rechten dar.