Salzburger Steuerdialog 2016 – Ergebnisse BAO
2. Schenkungsmeldung – Wertpapierdepot
2.1. Bezughabende Norm
§ 121a BAO
2.2. Sachverhalt
Ein Vater schenkt seinem Sohn ein Wertpapierdepot (Aktien und Anleihen) im Wert von ca. Euro 100.000.
2.3. Frage
Ist eine Schenkungsmeldung zu machen bzw. welcher Tatbestand des § 121a BAO ist erfüllt?
2.4. Lösung
Die angeführten Vermögensgegenstände (Aktien und Anleihen) unterliegen grundsätzlich der Anzeigepflicht iSd § 121a Abs. 1 Z 1 lit. a BAO.
Aktien sind Anteile an Kapitalgesellschaften, Anleihen stellen Kapitalforderungen dar.
Die Betragsgrenze ist überschritten, somit tritt die Anzeigepflicht ein.
Für die Ermittlung der Betragsgrenzen iSd § 121a BAO ist der gemeine Wert der erworbenen Sachgüter heranzuziehen.
Zu unterscheiden ist im angeführten Fall deshalb die Darstellung der übertragenen Vermögensgegenstände dem Werte nach. Anleihen sind nach § 13 BewG 1955 mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Der Wert der Aktien (Anteile an Kapitalgesellschaften) ist zu schätzen. Maßgebend sind dabei die wertrelevanten Verhältnisse im Zeitpunkt der Schenkung (vgl. dazu Salzburger Steuerdialog 2013 - BAO, BMF vom 08.10.2013, BMF-010103/0180-IV/2013, Anmerkungen zu Frage 3, siehe auch Formular Schenk 1).
Sowohl im Formular Schenk 1 als auch bei Anzeige über FinanzOnline ist die getrennte Darstellung dieser Vermögensgegenstände möglich.