Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht
2.4.11. Anzahlungen/Teilzahlungen/Restzahlungen zu Ausgangsrechnungen
Barzahlungen sind neben der Bezahlung des Gesamtpreises auch Anzahlungen, Ratenzahlungen (Teilzahlungen) und Restzahlungen. Alle derartigen Barzahlungen sind für die Umsatzgrenzen des § 131b Abs. 1 Z 2 BAO relevant; dies unabhängig davon, ob Soll- oder Istbesteuerung nach dem UStG 1994 vorliegt.
Eine Barzahlung liegt auch vor, wenn der Unternehmer dem Leistungsempfänger eine Rechnung iSd UStG 1994 mit Zahlungsanweisung übergibt, der Leistungsempfänger diesen Betrag aber dennoch beim Unternehmer vor Ort in bar bezahlt. In diesem Fall entsteht die Umsatzsteuerschuld nicht ein zweites Mal. Der leistende Unternehmer stellt keine "Rechnung" im Sinn des UStG 1994, sondern einen Beleg über die empfangene Barzahlung iSd § 132a BAO bzw. RKSV aus.
Es ist zulässig, auf diesem Beleg lediglich auf die Nummer der Rechnung zu verweisen und keine Aufschlüsselung der Umsätze nach Steuersätzen vorzunehmen, wenn die Rechnung zur Abfuhr der Steuerschuld schon im (elektronischen) Aufzeichnungssystem erfasst wurde.
Die Erfassung des Umsatzes in der Registrierkasse und der Ausdruck des Registrierkassenbelegs lösen keine Umsatzsteuerschuld kraft Rechnung aus. Für den Fall einer gesonderten Rechnungsausstellung nach § 11 UStG ist es – um eine Steuerschuld kraft Rechnungsausstellung zu vermeiden – zweckmäßig, den Registrierkassenbeleg als Rechnungsduplikat (vgl. UStR 2000 Rz 1527 f) zu kennzeichnen.
Beispiele
- Für die Leistung eines Tischlers wird eine bare Anzahlung von 2.000 Euro geleistet, der Restbetrag von 10.000 Euro erfolgt per Bankanweisung nach Lieferung der Küche und Rechnungsausstellung (Gesamtbetrag 12.000 Euro). Die Anzahlung in Höhe von 2.000 Euro zählt als Barumsatz im Sinne des § 131b Abs. 1 Z 2 BAO.
- Für eine Leistung wird eine Honorarnote mit Zahlungsanweisung gelegt. Der Leistungsempfänger zahlt den gesamten Betrag beim Unternehmer bar, daher ist dieser Betrag in der Registrierkasse zu erfassen.
- Für eine Leistung wird eine Honorarnote mit Zahlungsanweisung gelegt. Der Leistungsempfänger zahlt nur einen Teilbetrag bar (zB Einlösung eines Wertgutscheins, Bargeld), so ist nur dieser Teilbetrag in der Registrierkasse zu erfassen.
- Vor Antritt einer Miete eines PKWs wird ein bestimmter Betrag auf der Kreditkarte des Kunden "reserviert" (nicht abgebucht). Die Abrechnung der tatsächlichen Kosten erfolgt erst nach Beendigung der Miete.
Ist der Abbuchungsbetrag nicht mit dem reservierten Betrag ident, stellt die bloße Reservierung des möglichen Abbuchungsbetrages noch keinen Barumsatz dar. Dies gilt auch, wenn der Kunde seine Kreditkarte nur bei Antritt der Miete vorlegt. In einem solchen Fall wird der Zahlungsvorgang zwar schon mit der Hingabe der Kreditkarte angestoßen, die nachfolgende Abbuchung des Betrages vom Kreditkartenkonto erfolgt allerdings ohne neuerliche Mitwirkung des Kunden (keine neuerliche Vorlage/Verwendung der Kreditkarte durch den Kunden). Dieser Vorgang kann daher wie ein Einziehungsauftrag gewertet werden, sodass keine Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht nach den §§ 131b und 132a BAO besteht.