Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht
2.4.4.2. Barumsätze von ausländischen Unternehmern im Inland
Ein ausländischer Unternehmer, der im Inland Barumsätze tätigt, fällt mit den inländischen Umsätzen unter die gesetzlichen Verpflichtungen der §§ 131b und 132a BAO.
Ein ausländischer Unternehmer, der im Inland Barumsätze tätigt, fällt dann unter das Registrierkassen- und Belegerteilungsregime, unabhängig davon, ob er in Österreich eine Betriebsstätte begründet hat. Bezüglich der Berechnung der Umsatzgrenzen für die Registrierkassenpflicht sind nur die inländischen Umsätze heranzuziehen.
Der ausländische Unternehmer hat hiefür eine österreichische Steuernummer (UID-Nummer bzw. GLN) zu beantragen um die Registrierung der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit über FinanzOnline zu ermöglichen (siehe Abschnitt 3.3.2.2.2.).
Beispiel
Ein ausländischer Unternehmer bietet auf einer Messe im Inland seine Produkte an. Bei Überschreiten der Umsatzgrenzen durch seine im Inland erzielten Umsätze besteht grundsätzlich ab dem viertfolgenden Monat Registrierkassenpflicht. Unabhängig von der Höhe seiner Umsätze hat er über auf der Messe empfangene Barzahlungen den Kunden Belege gemäß § 132a BAO auszustellen.
Die Erleichterung für mobile Umsätze gemäß § 7 Abs. 1 BarUV 2015 kann in Anspruch genommen werden.