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Neu Dokument-ID: 874945

Vorschrift

Salzburger Steuerdialog 2016 – Ergebnisse BAO

Inhaltsverzeichnis

29. Beschwerdeverfahren

Verjährung im Zusammenhang mit neuem Rechtsmittelverfahren

29.1. Bezughabende Normen

§§ 300, 207 ff BAO

29.2. Sachverhalt

Ein angefochtener Bescheid wird gemäß § 300 BAO aufgehoben. Die zugrunde liegende Abgabe ist bereits verjährt.

29.3. Fragestellung

Darf noch der gemäß § 300 BAO den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid trotz Verjährung erlassen werden?

29.4. Lösung

§ 209a Abs. 5 BAO normiert unter anderem, dass, soweit die Verjährung der Festsetzung einer Abgabe in einem Erkenntnis (§ 279 BAO) nicht entgegenstehen würde, sie auch nicht der Abgabenfestsetzung in dem Bescheid der Abgabenbehörde entgegensteht, der den gemäß § 300 BAO aufgehobenen Bescheid ersetzt, wenn dieser Bescheid innerhalb der Frist des § 300 Abs. 1 lit. b BAO ergeht. Bei der angesprochenen Frist handelt es sich um jene (individuell bestimmte) angemessene Frist, die das Verwaltungsgericht der Abgabenbehörde mit Beschluss (in Verbindung mit der Weiterleitung der Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers) setzt. Innerhalb dieser Zeitspanne ergeht der „Ersatzbescheid“ ungeachtet einer inzwischen eingetretenen Bemessungsverjährung zu Recht.