Salzburger Steuerdialog 2016 – Ergebnisse BAO
30. Bescheidabänderung
Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß § 295 Abs. 4 BAO während noch offenem Beschwerdeverfahren
30.1. Bezughabende Norm
§ 295 Abs. 4 BAO
30.2. Sachverhalt
Ein Antrag auf Aufhebung gemäß § 295 Abs. 4 BAO eines Einkommensteuerbescheides 2009 wird am 29.12.2015 eingebracht. Bei der Beteiligung ist noch ein Beschwerdeverfahren für 2009 anhängig.
30.3. Fragestellung
Wurde der Antrag rechtzeitig gestellt?
Welche Folgen ergeben sich, wenn der angefochtene Feststellungsbescheid als Nichtbescheid angesehen wird, für den während des Verfahrens gestellten Antrag gemäß § 295 Abs. 4 BAO?
30.4. Lösung
Die Frage der Rechtzeitigkeit eines Antrages nach § 295 Abs. 4 BAO richtet sich nach § 304 BAO. Da der Antrag gemäß § 295 Abs. 4 BAO vor Ende der Festsetzungsverjährungsfrist (§§ 207 ff BAO) der Einkommensteuer 2009 eingebracht wurde, war der Antrag rechtzeitig iSd § 295 Abs. 4 BAO.
Der Antrag gemäß § 295 Abs. 4 BAO wurde jedoch verfrüht gestellt, weil die Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid noch nicht erledigt ist.
Die verfrühte Antragstellung ist, da diese gesetzlich nicht ausgeschlossen ist, grundsätzlich nicht schädlich. Anträge gemäß § 295 Abs. 4 BAO sind auch Anträge iSd § 209a Abs. 2 BAO. Eine nach Antragstellung eingetretene Verjährung steht daher einer Erledigung des Antrages nicht entgegen.
Wird, bei noch unerledigtem Antrag gemäß § 295 Abs. 4 BAO, in weiterer Folge die Beschwerde gegen den „Feststellungsbescheid“ zurückgewiesen, weil dieser vermeintliche Feststellungsbescheid ein sog. Nichtbescheid ist, ist der auf das Dokument gestützte Änderungsbescheid (§ 295 Abs. 1 BAO) auf Grund dieses Antrages aufzuheben.
Würde der Antrag gemäß § 295 Abs. 4 BAO abgewiesen werden, weil die Beschwerde gegen den „Feststellungsbescheid“ zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag noch nicht erledigt wurde, so wird, wenn gegen diesen Abweisungsbescheid Beschwerde erhoben wird, eine Aussetzung der Entscheidung über die Beschwerde (§ 271 BAO) zweckmäßig sein, weil die noch unerledigte Beschwerde gegen den „Feststellungsbescheid“ von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid ist. Da die Abgabenfestsetzung mittelbar von der Erledigung der Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid abhängt, wäre in einem solchen Fall eine Abgabenfestsetzung auch nach Eintritt der Verjährung noch möglich (§ 209a Abs. 2 BAO).
Innerhalb der Jahresfrist des § 302 Abs. 1 BAO für Aufhebungsbescheide nach § 299 BAO ist auch die Aufhebung des Abweisungsbescheides des Antrages nach § 295 Abs. 4 BAO möglich, wenn bei Entscheidung über den Aufhebungsbescheid nach § 299 BAO der Zurückweisungsbescheid bezüglich des Nichtbescheides bereits ergangen ist, weil für eine auf § 299 BAO gestützte Aufhebung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufhebung maßgebend ist (zB BFG vom 31.12.2015, RV/7100471/2013; Ritz, BAO5, § 299 Tz 14).
Aus diesen Überlegungen heraus erscheint es zweckmäßig, bei verfrühten Anträgen gemäß § 295 Abs. 4 BAO und im Einvernehmen mit dem Antragsteller, mit der Erledigung des Antrages gemäß § 295 Abs. 4 BAO bis zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den „Feststellungsbescheid“ zuzuwarten.