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Dokument-ID: 762015
3. Abschnitt
Kärntner Abgabenorganisationsgesetz (K-AOG)
3. Abschnitt
Besondere Bestimmungen
§ 8. Übergang des Steuergegenstandes
Entscheidungen über Kanalanschluss-, Wasseranschluss- und Aufschließungsbeiträge wirken auch gegen den Rechtsnachfolger, auf den der Steuergegenstand nach dem Festsetzungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. In diesen Fällen gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger auch die Bekanntgabe der Entscheidung an den Rechtsnachfolger als vollzogen.