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Neu Dokument-ID: 864599

Vorschrift

Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

Inhaltsverzeichnis

3.1.1.2. Angemietete Registrierkasse

Werden Registrierkassen bloß angemietet, ist deren sicherheitstechnische Verwendung nur mit "eigener", auf das mietende Unternehmen ausgestellter, Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit möglich. Die Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit muss genauso wie die angemietete Registrierkasse vor der Inbetriebnahme vom mietenden Unternehmen über FinanzOnline (FON) registriert werden. Nach der Initialisierung der angemieteten Registrierkasse mit der bei der Registrierung über FON gemeldeten Kassenidentifikationsnummer muss ein Startbeleg erstellt, geprüft und aufbewahrt werden. Wird die Registrierkasse über einen längeren Zeitraum verwendet, sind Monats- und Jahresbelege zu erstellen, zu prüfen und aufzubewahren sowie das Datenerfassungsprotokoll entsprechend § 7 Abs. 3 RKSV zu sichern. Zeitgleich mit der Rückgabe der angemieteten Registrierkasse müssen diese und die Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit mit Meldung über FON außer Betrieb genommen und das Datenerfassungsprotokoll im vorgeschriebenen Format gesichert und aufbewahrt werden (vgl. Abschnitt 3.6.2.).