Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht
3.2.5. Verschlüsselungsalgorithmus AES 256
Die RKSV schreibt in den §§ 9 Abs. 2 Z 5 und 10 Abs. 2 Z 5 RKSV die Verwendung des Verschlüsselungsalgorithmus AES 256 für die Verschlüsselung des Umsatzzählers der Registrierkasse für die Signatur- bzw. Siegelerstellung und die Aufbereitung des maschinenlesbaren Codes vor, um die Vertraulichkeit des Umsatzzählers zu gewährleisten. AES (Advanced Encryption Standard) bezeichnet ein symmetrisches Verschlüsselungsverfahren, mit dem beliebige Daten mithilfe eines Schlüssels unlesbar gemacht und wieder entschlüsselt, also wieder lesbar gemacht werden können. Der Algorithmus für das erforderliche Verschlüsselungsverfahren steht auf Software Bibliotheken für alle gängigen Plattformen und Programmiersprachen zur Verfügung. Der Schlüssel kann vom Unternehmer frei gewählt werden, wobei davon auszugehen ist, dass die Kassen-Software einen zufälligen Schlüssel erzeugen und dem Unternehmer zur Verfügung stellen wird.
Aus den verschlüsselten Daten alleine kann weder auf die Klartextdaten (Umsatzzähler) noch auf den verwendeten Schlüssel geschlossen werden. Eine Entschlüsselung der Daten ist nur möglich, wenn der für die Verschlüsselung verwendete Schlüssel bekannt ist. Daher muss dieser Schlüssel bei der Registrierung der Registrierkasse über FON angegeben werden.
Einer Registrierkasse ist genau ein AES-Schlüssel zugeordnet. Mehrere Registrierkassen können innerhalb eines Unternehmens auch denselben AES-Schlüssel verwenden. Ein Wechsel des AES-Schlüssels im laufenden Betrieb ist nicht zulässig.