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Dokument-ID: 1131500
Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993
3.3.1. Unternehmerischer Bereich
Rz 27
Die KommSt-Pflicht erstreckt sich auf die Arbeitslöhne, die auf den unternehmerischen Bereich des Vereines entfallen. Keine KommSt kann insoweit anfallen, als der Verein nicht unternehmerisch tätig oder gemäß § 8 Z 2 KommStG 1993 befreit ist.