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Dokument-ID: 1131504
Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993
3.3.4. Gemeinnützige Vereine
Rz 31
Bei gemeinnützigen Vereinen, die zwar die Voraussetzungen einer Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet erfüllen, aber nicht unter die Befreiung des § 8 Z 2 KommStG 1993 fallen, zählen auch die unentbehrlichen Hilfsbetriebe iSd § 45 Abs. 2 BAO sowie vermögensverwaltende Tätigkeiten (zB Mietwohnhaus) zum unternehmerischen Bereich.
Zu den Vereinstätigkeiten siehe VereinsR 2001 Rz 253 ff.