Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht
3.4. Sicherheitseinrichtung
Die ab 1. April 2017 verpflichtende Sicherheitseinrichtung zum Schutz vor Manipulationen von in Registrierkassen gespeicherten Daten besteht im weitesten Sinne aus der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit (vgl. Abschnitt 3.3.1., 3.3.4.), den gesetzlich vorgegebenen Einrichtungen in der Registrierkasse zur Bedienung der Sicherheitseinrichtung (Abschnitt 3.2.) und den administrativen Vorgaben zum Betrieb der Registrierkasse (Abschnitt 3.3.3., 3.5., 3.6., 4.5.7.).
In die Signatur wird unter anderem ein Teil des Signaturwertes des vorhergehenden Barumsatzes einbezogen. Dadurch werden die Barumsätze miteinander verkettet und Datenmanipulationen nachvollziehbar. Durch die gesetzeskonforme Belegverkettung wird für alle signierten Geschäftsvorfälle der Nachweis des § 131 Abs. 1 Z 6 lit. b BAO erbracht.
Die Registrierkasse darf keine Vorrichtung enthalten, über die das Ansteuern der Sicherheitseinrichtung in der Registrierkasse umgangen werden kann (vgl. § 5 Abs. 5 RKSV). Die Unterdrückung der Signaturerstellung für Belege ohne Barumsätze oder für die Verwendung der Registrierkasse im Ausland stellt keine Umgehung der Sicherheitseinrichtung dar. Ein Moduswechsel (Umschaltung) in der Kasse aufgrund der unterschiedlichen Vorgaben und Steuersätzen in den jeweiligen Ländern ist zulässig.