Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993
3.4.5. Abgrenzung zum Hoheitsbereich
Rz 36
Körperschaften öffentlichen Rechts, die in Ausübung der öffentlichen Gewalt und damit hoheitlich tätig werden, unterliegen nicht der KommSt (keine unternehmerische Tätigkeit). Eine solche Tätigkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn es sich um Leistungen handelt, zu deren Annahme der Leistungsempfänger auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnungen verpflichtet ist. Nur eine hoheitliche Tätigkeit, nicht aber eine sonstige „staatliche“ Tätigkeit, also insbesondere eine solche im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung, schließt die Unternehmereigenschaft aus (VwGH 13.10.1999, 99/13/0010).
Die wirtschaftlich selbständige, privatwirtschaftlichen Zwecken dienende und vom Hoheitsbereich abgrenzbare Tätigkeit einer Körperschaft öffentlichen Rechts ist ein Betrieb gewerblicher Art.
Eine Überwiegensprüfung ist nur bei Mischbetrieben, wenn eine Abgrenzung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, erforderlich, dh. wenn eine wirtschaftlich selbständige Einrichtung gleichzeitig untrennbar dem privatwirtschaftlichen Bereich und dem Hoheitsbereich dient (vgl. KStR 2013 Rz 69). Überwiegt der Privatwirtschaftsbereich, ist zur Gänze von einem Betrieb gewerblicher Art, überwiegt der hoheitliche Bereich, zur Gänze von einem Hoheitsbetrieb auszugehen.
Zur Dienstzuteilung siehe Rz 17 ff.
Einzelfälle
- Wird in einem Bundesgesetz die Eigenschaft einer Einrichtung als Betrieb gewerblicher Art ausgeschlossen, gilt dies auch für die KommSt (VwGH 31.01.2001, 2000/13/0193, Diplomatenakademie auf Grund des BG über die „Diplomatische Akademie Wien“', DAK – Gesetz 1996, BGBl. Nr. 178/1996).
- Dienstküchen und Kantinen von Körperschaften öffentlichen Rechts, bei denen eine Pflichtversorgung unentgeltlicher Art (Ausfluss des Hoheitsbereiches) mit einer entgeltlichen Verköstigung der öffentlich Bediensteten (privatwirtschaftliche Betätigung) in Verbindung steht, liegt ein Mischbetrieb vor, bei dem das Überwiegen für die Annahme eines Betriebes gewerblicher Art oder eines Hoheitsbetriebes maßgebend ist (zB Küchenbetriebe, die von Polizei-, Gendarmerie-, Justizdienststellen, Bundesheer, zur Versorgung von öffentlich Bediensteten, Soldaten, Gefangenen oder Flüchtlingen unterhalten werden), KStR 2013 Rz 76.
- Dagegen ist eine Werksküche einer Körperschaft öffentlichen Rechts ein Betrieb gewerblicher Art, wenn er die öffentlich Bediensteten auf entgeltlicher Grundlage versorgt oder daneben auch „Fremde“ mitversorgt (VwGH 17.10.2001, 99/13/0002).
- Der Vermietung von Sportanlagen, ggf. samt sportlicher Betreuung, sowie die Vermietung von Unterkünften mit Bereitstellung von Verpflegung durch die Bundessportschule ist – außerhalb eines Schulbetriebes – privatwirtschaftlicher Charakter beizumessen (VwGH 28.11.2000, 99/14/0132, Bundes-Sportförderungsgesetz 2017).
- Die Übernahme von Haftungen in Form von Garantien oder Ausfallbürgschaften durch die Finanzierungsgarantie-GmbH des Bundes (Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296/1977) ist keine hoheitliche Tätigkeit (VwGH 13.10.1999, 99/13/0010).
- Das Bruckner-Konservatorium ist kein Hoheitsbetrieb (VwGH 21.07.1998, 97/14/0082).
- Eine Landesmusikschule, die nachhaltig Einnahmen (Schulgeld) erzielt, ist kein Hoheitsbetrieb, sondern ein Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft öffentlichen Rechts (VwGH 21.07.1998, 97/14/0056). Es sind die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zu beachten.
- Schulen mit oder ohne Öffentlichkeitsrecht, die von privaten Trägervereinen betrieben werden, sind keine Hoheitsbetriebe (VwGH 20.09.1995, 95/13/0127) (zB Waldorfschulen, Vienna International School).
- Universitäten auf Basis des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 207/2001, sind dem Hoheitsbereich zuzuordnen.
- Der wissenschaftliche Lehr- und Forschungsbetrieb an universitären Einrichtungen des Bundes oder von diesem gerade für diese Zwecke errichteter Körperschaft öffentlichen Rechts ist grundsätzlich eine hoheitliche Tätigkeit. Dabei ist es nicht schädlich, dass das Studienangebot auf postgraduale Universitätslehrgänge abstellt. An der Natur der hoheitlichen Tätigkeit ändert auch der Umstand nichts, dass von Studierenden Taxen eingehoben werden.
- Eine privatwirtschaftliche Tätigkeit könnte im Drittmittelbereich (so genannte Drittmittelforschung mit Geldern Dritter) oder in der Erstellung von Auftragsgutachten gelegen sein. Nur diesfalls wäre die Frage zu erheben, ob eine derartige Tätigkeit die hoheitliche Tätigkeit ihrem Umfange nach überwiegt (VwGH 07.06.2001, 98/15/0172, §§ 40b bis 40e Universitätsgesetz 2002).
- Übersteigt ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, der für einen hoheitlichen Schulund Forschungsbetrieb unbedingt notwendig ist, deutlich das für den Schulbetrieb im Sinne eines Hilfsbetriebes notwendige Ausmaß, liegt zur Gänze ein kommunalsteuerpflichtiger land- und forstwirtschaftlicher Betrieb iSd § 3 Abs. 3 KommStG 1993 vor (VwGH 30.10.2003, 99/15/0186).
- Das Betreiben einer Kanalisationsanlage durch eine Körperschaft öffentlichen Rechts, zB Gemeinde(verband), ist eine unter das KommStG 1993 fallende unternehmerische Tätigkeit; die diesem Unternehmen zuzurechnenden Arbeitslöhne sind kommunalsteuerpflichtig.
- Bei der Tätigkeit von Privatuniversitäten handelt es sich um solche privatwirtschaftlicher Natur (VwGH 04.03.2009, 2006/15/0071). Analog gilt dies auch für Fachhochschulen.
- Werden Mitarbeiter von juristischen Personen des Privatrechts bei der Realisierung von gesetzlich verpflichtenden Aufgaben tätig, handeln diese aber im privatwirtschaftlichen Bereich, liegt keine hoheitliche Tätigkeit vor (zB gemeinnütziger Verein nimmt Zivilschutz- und Brandschutzaufgaben wahr).
- Die dauerhafte entgeltliche Überlassung von Arbeitskräften stellt einen Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft öffentlichen Rechtes dar (VwGH 25.11.2010, 2007/15/0101).
- Auch wenn die Münze Österreich AG hoheitlich tätig und von der Körperschaftssteuer befreit ist, ist sie als Körperschaft iSd § 7 Abs. 3 KStG 1988 stets und in vollem Umfang Unternehmerin iSd § 3 Abs. 1 KommStG 1993; eine Kommunalsteuerbefreiung besteht nicht (VwGH 26.03.2014, Ro 2014/13/0017); vgl. dazu auch Rz 25.