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Dokument-ID: 1160236
4. Abschnitt
Burgenländisches Abgabengesetz (Bgld. AbgG)
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 5a. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde, mit Ausnahme jener der Vollstreckung, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(LGBl. Nr. 80/2023)