Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993
4.1.3.5. Dauer der betrieblichen Tätigkeit
Rz 44
Einer Anlage oder Einrichtung kommt erst dann Betriebsstättencharakter zu, wenn von dort aus eine auf Dauer oder jedenfalls für eine gewisse Dauer angelegte Betätigung ausgeht. Aus der Verkehrsanschauung zum Begriff der festen Anlage oder Einrichtung lässt sich ableiten, dass dieser Begriff jedenfalls Einrichtungen von einer ein halbes Jahr übersteigenden Dauer erfasst (VwGH 21.05.1997, 96/14/0084).
Bei wiederkehrender (Mit)Benutzung einer festen örtlichen Anlage reicht eine Dauer von weniger als sechs Monaten im Kalenderjahr aus (VwGH 18.03.2004, 2000/15/0118). Bei Marktveranstaltungen, die sich ständig in mehr oder weniger großen zeitlichen Abständen an der zumeist gleichen Stelle wiederholen (Verkaufsstände), ist die Dauerhaftigkeit gegeben.
Auch regelmäßig wiederkehrende Wochenendfeste (zB Pfingstveranstaltungen) oder einwöchige Messe- oder Jahrmarktveranstaltungen können den Charakter der Dauerhaftigkeit (nachhaltige Tätigkeit) aufweisen.
Die probeweise Aufnahme einer Erzeugung lässt eine Betriebsstätte (Fabrikationsstätte) entstehen, wenn der Probebetrieb auf längere Dauer angelegt ist (VwGH 13.12.1955, 1644/53).
Bei Arbeitskräfteüberlassung wird am Ort der Arbeitserbringung durch die überlassenen Dienstnehmer eine Betriebsstätte des Überlassers schon durch das Agieren der Dienstnehmer in Anlagen und Einrichtungen des Beschäftigers begründet (VwGH 13.09.2006, 2002/13/0051; VwGH 21.10.2015, 2012/13/0085).
Ab 1.1.2017 wird bei Arbeitskräfteüberlassungen erst nach Ablauf von sechs Kalendermonaten in der Betriebsstätte des Beschäftigers eine Betriebsstätte des Arbeitskräfte überlassenden Unternehmens begründet (§ 4 Abs. 3 KommStG 1993 idF BGBl. I Nr. 117/2016).
Zur Betriebsstätte von Reinigungsunternehmen siehe Rz 103.