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Dokument-ID: 1131531
Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993
4.3.3. Länger als sechs Monate
Rz 48
Wird entgegen den ursprünglichen Erwartungen die Dauer von 6 Monaten überschritten, entsteht KommSt-Pflicht in der Gemeinde erst von dem Monat an, in dem sich herausstellt, dass die Bauausführung länger als 6 Monate dauern wird (VwGH 9.11.1955, 3197/54). Es ist daher spätestens ab dem 7. Monat Kommunalsteuerpflicht gegenüber der Betriebsstättengemeinde gegeben (bei Arbeitskräfteüberlassung siehe Rz 120 ff).