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Neu Dokument-ID: 1131530

Vorschrift

Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993

Inhaltsverzeichnis

4.3.2. Weniger als sechs Monate

Rz 47

Bauausführungen sind auch dann als Betriebsstätte anzusehen, wenn zwar zunächst mit einer Bauausführung von mehr als 6 Monaten zu rechnen war, aber die tatsächliche Dauer – entgegen der ursprünglichen Vermutung – nicht mehr als 6 Monate betragen hat. Kommunalsteuerpflicht ist für die tatsächliche Dauer gegeben.