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Dokument-ID: 1131534
Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993
4.3.6. Subunternehmer
Rz 51
Für den Subunternehmer seinerseits besteht nur dann eine Betriebsstätte, wenn seine eigenen Bauausführungen 6 Monate überstiegen haben oder voraussichtlich übersteigen werden.