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Neu Dokument-ID: 1131534

Vorschrift

Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993

Inhaltsverzeichnis

4.3.6. Subunternehmer

Rz 51

Für den Subunternehmer seinerseits besteht nur dann eine Betriebsstätte, wenn seine eigenen Bauausführungen 6 Monate überstiegen haben oder voraussichtlich übersteigen werden.