Neu
Dokument-ID: 1131533
Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993
4.3.5. Generalunternehmer
Rz 50
Sollte dem Bauunternehmen die Funktion eines Generalunternehmers zukommen (Übernahme der Erstellung der Gesamtanlage), dann ist von vornherein eine zeitlich durchgehende Bauausführung gegeben, weil die Zeiten der auf der Baustelle arbeitenden Subunternehmer auch dem Generalunternehmer zugerechnet werden.