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Neu Dokument-ID: 1131547

Vorschrift

Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993

Inhaltsverzeichnis

4.4. Schifffahrtsunternehmen

Rz 53

Bei Schifffahrtsunternehmen verwendet das KommStG 1993 die Umschreibungen des GewStG 1953. Unterliegt das Schifffahrtsunternehmen der KommSt, dann gilt das Gleiche zB für ein auf dem Schiff befindliches Restaurant, und zwar auch dann, wenn Betreiber desselben nicht der Schifffahrtsunternehmer ist.