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Dokument-ID: 864702
Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht
4.6.2. Fortlaufende Nummer
Die in § 132 Abs. 3 Z 2 BAO geforderte Angabe ("eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalles einmalig vergeben wird") entspricht wörtlich dem Rechnungserfordernis des § 11 Abs. 1 Z 3 lit. h UStG 1994 (siehe UStR 2000 Abschnitt 11.1.6.6.).