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Neu Dokument-ID: 864706

Vorschrift

Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

Inhaltsverzeichnis

4.6.6. Betrag der Barzahlung nach Steuersätzen (ab 2017)

Für die Darstellung der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen gilt die Reihenfolge lt. Abschnitt 3.3.4. Die Summe der aufgeteilten Beträge muss mit dem Gesamtbetrag des Beleges übereinstimmen. Erforderlichenfalls ist dies durch Rundung eines Teilbetrages herbeizuführen.

Beispiel:

Ein Kunde kauft in einem Geschäftsvorfall folgende Produkte:

100 Euro Getränke (darin enthalten 16,67 Euro USt)

100 Euro Speisen (darin enthalten 9,09 Euro USt)

100 Euro Wertgutschein (steuerfrei)

Der Kunde zahlt 100 Euro in bar, der Rest wird später mit Zahlschein beglichen. Nach der RKSV sind die 100 Euro aliquot aufzuteilen und somit je Steuersatz (20 %, 10 % und 0 %) mit je 33,33 Euro im DEP festzuhalten. Die Rundungsdifferenz in Höhe von einem Cent ist einem Steuersatz zuzuschlagen. Der Umsatzzähler ist um 100 Euro zu erhöhen.

Dem Satz 0 % sind Bruttobeträge zuzuweisen, die entweder von der USt. befreit sind, beim Unternehmer nicht, nicht zur Gänze bzw. mit einem anderen % als den in Abschnitt 3.3.4. angeführten % der USt. unterliegen oder deren USt. auf Grund anderer Unterlagen geschuldet wird. Im Detail handelt es sich dabei zumindest um folgende Geschäftsvorfälle:

Nr. 

Geschäftsvorfall

1

Umsatzsteuerbefreite Umsätze, auch unecht befreite Umsätze

2

Nicht steuerbarer Umsatz

3

Barzahlung mit Verweis auf Rechnung/Honorarnote (auch Anzahlung, Ratenzahlung, usw.)

4

Differenzbesteuerte Beträge (teilweise besteuerte Barumsätze)

5

Mobiler Barumsatz mit Verweis auf händisch erstellten Beleg

6

Nacherfasste Umsätze nach einem RK-Ausfall (händisch erstellten Beleg)

7

Kein Barumsatz (zB: Durchlaufender Posten, Wertgutscheine, Auslandumsätze, Privatentnahmen, Schwund, usw.)

In den Geschäftsvorfällen 3, 5 und 6 sowie bei durchlaufenden Posten kann der Barzahlungsbetrag auch nach den Steuersätzen aufgeteilt werden, am Zahlungsbeleg ist dann gegebenenfalls darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der USt der Beleg ein Duplikat der angegebenen Rechnung darstellt (vgl. Abschnitt 2.4.11.).

In Fällen der Differenzbesteuerung nach § 24 UStG 1994 sind gemäß § 24 Abs. 7 UStG 1994 in der Rechnung keine Umsatzsteuerbeträge gesondert auszuweisen - die Bemessungsgrundlage ist iSd § 24 Abs. 4 UStG 1994 zu bemessen. Für die Darstellung der Barzahlung ist jedoch der Verkaufspreis beispielsweise eines KFZ heranzuziehen. Somit ist die gesamte Bareinnahme (Verkaufspreis) in der Registrierkasse zu erfassen. Da die Differenzbesteuerung iSd § 24 UStG 1994 nur ein Teil des vereinnahmten Barumsatzes (zB die Differenz zw. Ein- und Verkaufspreis) betrifft, ist der gesamte Verkaufspreis daher mit dem Steuersatz 0 % zu erfassen.

Belegbeträge, die dem Steuersatz 0 % zuzuweisen sind, sind am Beleg nur dann als mit 0 % zu versteuernde Umsätze auszuweisen, wenn es sich dabei um steuerfreie oder nicht steuerbare Umsätze handelt. Dies gilt im übrigen auch für durchlaufende Posten, die sich aus einer freiwillige Erfassung auf einem signierten Beleg befinden. In allen anderen Fällen genügt eine Anmerkung "inkl. USt" bzw. sollte beispielsweise der Hinweis "Nettobetrag und MwSt auf Bon ungültig, korrekte Angaben auf referenzierter Rechnung" am Beleg angebracht werden.