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Dokument-ID: 864711
Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht
4.8. Berechtigungsausweise (§ 132a Abs. 7 BAO)
Bei Berechtigungsausweisen (zB Fahrausweise, Eintrittskarten) ist kein zusätzlicher Kassenbeleg auszustellen, wenn diese die erforderlichen Inhalte des § 132a BAO enthalten.
Für Fahrausweisautomaten gelten darüber hinaus die Erleichterungen gemäß § 5 BarUV 2015.