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Neu Dokument-ID: 864728

Vorschrift

Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

Inhaltsverzeichnis

5.13. Versicherungsunternehmen

Versicherungsunternehmen, die nach gesetzlichen Vorschriften zum Betrieb von Zulassungsstellen berechtigt sind, werden im Rahmen dieser ausgelagerten hoheitlichen Tätigkeit nicht unternehmerisch tätig. Das bedeutet, dass zB die inkassierte KFZ-Zulassungsgebühr als durchlaufender Posten zu betrachten ist (vgl. Abschnitt 2.4.2.1.).

Der für diese Dienstleistung erhaltene Kostenersatz stellt allerdings eine Gegenleistung für die sonstige Leistung dar (unternehmerische Tätigkeit) und ist bei Zutreffen der Barumsatzgrenzen nach § 131b BAO registrierkassenpflichtig.

Auch besteht nach §§ 131, 132a BAO Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht.

Bei Versicherungsabschluss getätigte Barumsätze unterliegen bei Überschreiten der Barumsatzgrenzen auch der Registrierkassenpflicht.

Ein Vertreter, der als Erfüllungsgehilfe für die jeweilige Versicherung auftritt und zB in der Wohnung des Versicherungsnehmers den Vertragsabschluss tätigt und dort Prämiengelder bar kassiert, kann die Erleichterung für mobile Gruppen in Anspruch nehmen (vgl. Abschnitt 6.7.).