Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993
5.2.4.2 Schlechtwetterentschädigungsbeitrag
Rz 67
Der Arbeitgeber von Bauarbeitern ist gesetzlich verpflichtet, Arbeitslöhne, Schlechtwetterentschädigungen, einen Schlechtwetterentschädigungsbeitrag, den Anteil zur Krankenversicherung und einen Krankenversicherungs(differenz)beitrag gemäß § 7 Abs. 2 Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 zu leisten, wobei er jedoch letztgenannten Differenzbeitrag gesetzlich verbindlich und alleine zu tragen hat.
Die Arbeitslöhne der Bauarbeiter und Schlechtwetterentschädigungen unterliegen der Kommunalsteuer, wobei die gesetzlich angesprochene Befreiung ausschließlich für die ehemalige Lohnsummensteuer galt; jedoch nicht für die Kommunalsteuer gilt.
Der Krankenversicherungs(differenz)beitrag gemäß § 7 Abs. 2 Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 enthält Dienstgeberanteile, aber auch Dienstnehmeranteile, wird gesetzlich verpflichtend vom Arbeitgeber entrichtet und von ihm alleine getragen und ist daher kein sonstiger Vorteil aus einem Dienstverhältnis und somit nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VwGH vom 28.10.2009, 2008/15/0279) von der Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und damit auch für die Kommunalsteuer auszunehmen.