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Neu Dokument-ID: 1131565

Vorschrift

Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993

Inhaltsverzeichnis

5.2.4.1. Kurzarbeitsunterstützungen

Rz 66

Nach § 37b bzw. § 37c Arbeitsmarktservicegesetz wird den von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmern eine Kurzarbeitsunterstützung bzw. Qualifizierungsunterstützung gewährt, wobei jedoch der Arbeitgeber nach § 37b Abs. 4 und § 37c Abs. 8 AMSG für diese Leistungen an die Arbeitnehmer keine Kommunalsteuer zu entrichten hat. Die Kommunalsteuerbefreiung ist ausschließlich für die Kurzarbeitsunterstützungen selbst vorgesehen. Übernimmt der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Vereinbarung der Kurzarbeit freiwillig höhere Beiträge (zB Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers), liegt insoweit ein lohnwerter Vorteil vor, der auch der Kommunalsteuerpflicht unterliegt.