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Dokument-ID: 1131581
Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993
5.2.4.6. Grenzgänger
Rz 71
Löhne an im Inland tätige Grenzgänger unterliegen der KommSt. Grenzgänger sind im Ausland ansässige Dienstnehmer, die im Inland ihren Arbeitsort haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort dorthin begeben.