Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993
5.3.1.2. Sachbezüge Gesellschafter-Geschäftsführer
Rz 79
Rechtslage bis 2017:
Es bestehen keine Bedenken, wenn als Bemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs. 1 lit. a KommStG 1993 bei Sachbezügen die Sachbezugswerte gemäß der Sachbezugswerteverordnung BGBl. II Nr. 416/2001 in der jeweils geltenden Fassung, angewandt werden. Dies gilt nur für Sachbezüge, die dem Gesellschafter-Geschäftsführer im Rahmen der Einkünfte nach § 22 Z 2 EStG 1988 zufließen.
Rechtslage ab 2018:
Besteht für einen an einer Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten im Sinne des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 die Möglichkeit, ein von der Kapitalgesellschaft zur Verfügung gestelltes Kraftfahrzeug für privat veranlasste Fahrten zu benützen (VO BGBl. II Nr. 70/2018 idgF), gilt Folgendes:
- § 4 der Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001 idgF ist für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung des zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges sinngemäß anzuwenden.
- Abweichend von Z 1 kann der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung des zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges nach den auf die private Nutzung entfallenden, von der Kapitalgesellschaft getragenen Aufwendungen bemessen werden. Dazu ist erforderlich, dass der wesentlich Beteiligte den Anteil der privaten Fahrten (beispielweise durch Vorlage eines Fahrtenbuches) nachweist.
Rz 79a
An die Gesellschaft für die Nutzung des firmeneigenen KFZ tatsächlich entrichtete Kostenbeiträge kürzen grundsätzlich den Sachbezug. Die Ausführungen in LStR 2002 Rz 187 sind zu beachten (vgl. auch VwGH vom 19.04.2018, Ro 2018/15/0003).