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Neu Dokument-ID: 1131598

Vorschrift

Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993

Inhaltsverzeichnis

5.3.1.3. Lineare/alineare Gewinnausschüttung

Rz 80

Für die Beurteilung der Einkünfte eines Gesellschafter-Geschäftsführers nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ist es von wesentlich rechtlicher Bedeutung, ob der Gesellschafter- Geschäftsführer

  • in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft eingegliedert ist, wobei in aller Regel von einer solchen Eingliederung auszugehen ist (vgl. VwGH 25.1.2012, 2008/13/0135),
  • nach außen hin dauerhaft nicht nur formell als Geschäftsführer eingetragen ist, sondern auch materiell eine Tätigkeit praktiziert, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird,
  • Tätigkeiten dem Unternehmenszweck entsprechend im geschäftsführenden Bereich oder aber auch im operativen Bereich erbringt,

Nicht von Bedeutung ist, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer Tätigkeiten erbringt, welche, würden sie nicht der Gesellschaft erbracht werden, sonst eine andere Qualifikation der daraus erzielten Einkünfte, etwa als solche nach § 22 Z 1 EStG 1988, zB Wirtschaftstreuhänder, Fachärzte, Rechtsanwälte, Ziviltechniker usw., geböte (vgl. VwGH 04.02.2009, 2008/15/0260).

Grundsätzlich sind Gesellschaften und deren Gesellschafter-Geschäftsführer frei, auf eine angemessene Vergütung für die Geschäftsführung zu Gunsten höherer, auch alinearer, Ausschüttungen zu verzichten. Bei folgenden Gestaltungen, deren Zweck erkennbar auf die Umgehung bestimmter Abgaben (zB DB, DZ oder KommSt) gerichtet ist, sind auch offene Ausschüttungen in Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 Z 2 EStG 1988) umzuqualifizieren.

Wird vertraglich vereinbart, dass ein wesentlich beteiligter Gesellschafter- Geschäftsführer bei Vorliegen eines Verlustes einen angemessenen Geschäftsführerbezug erhält, bei Vorliegen eines Gewinnes aber keinen oder einen niedrigeren Geschäftsführerbezug und dafür eine (lineare oder alineare) Ausschüttung, stellt diese Ausschüttung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise bis zur Höhe des angemessenen Geschäftsführerbezuges ebenfalls eine Vergütung für die Geschäftsführertätigkeit dar, die nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu besteuern ist und damit nach § 5 Abs. 1 lit. a KommStG 1993 der Bemessungsgrundlage zur Kommunalsteuer unterliegt.

Beispiel

An der AB GmbH sind A und B jeweils zu 50 % beteiligt. A ist als Geschäftsführer tätig. Für diese Tätigkeit erhält A laut Gesellschaftervertrag in Jahren, in denen die AB GmbH unternehmensrechtlich einen positiven Bilanzgewinn von mindestens 50.000 Euro ausweist, einen Geschäftsführerbezug in Höhe von 50.000 Euro sowie eine alineare Ausschüttung von ebenfalls 50.000 Euro. Für Jahre, in denen kein Bilanzgewinn von zumindest 50.000 Euro vorliegt, wird ein Geschäftsführerbezug in Höhe von 100.000 Euro vereinbart.

Unabhängig von der zivilrechtlichen Gestaltung liegt stets ein Geschäftsführerbezug in Höhe von 100.000 Euro vor, der nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu besteuern ist und somit der Kommunalsteuer unterliegt.

Eine Änderung des Gesellschaftsvertrages oder ein Gesellschafterbeschluss, mit denen eine Änderung der Geschäftsführervergütung erfolgt oder eine (alineare) Gewinnausschüttung für die Geschäftsführertätigkeit vereinbart wird, ist lediglich für zukünftige Zeiträume steuerlich anzuerkennen. Ein rückwirkender „Verzicht“ auf einen angemessenen Geschäftsführerbezug zu Gunsten einer höheren Ausschüttung ist somit aus steuerrechtlicher Sicht nicht möglich.

Beispiel

C ist einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der C GmbH. Für seine Geschäftsführertätigkeit ist eine angemessene Vergütung in Höhe von 10.000 Euro monatlich vereinbart. Als sich im Juli des Jahres 01 ein hoher Gewinn der C GmbH abzeichnet, wird der Gesellschaftsvertrag am 31. Juli 01 so geändert, dass C für das gesamte Jahr 01 seine Geschäftsführungstätigkeit unentgeltlich erbringt. Aus steuerlicher Sicht stellen die bis zum Juli 01 entstandenen Ansprüche des C (70.000 Euro) bei der C GmbH Betriebsausgaben, bei C Einkünfte gemäß § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 dar (die auch der Kommunalsteuerpflicht unterliegen). Die für August bis Dezember 01 zustehende Vergütung (50.000 Euro) kann als Ausschüttung behandelt werden, insofern auch in zukünftigen Perioden vom Geschäftsführer das Risiko getragen wird, in Verlustsituation kein (angemessenes) Geschäftsführerentgelt zu erhalten (das heißt es darf nicht in zukünftigen Perioden der Gesellschaftsvertrag derart geändert werden, dass wieder Geschäftsführerentgelte ausbezahlt werden).

Wird ein wirtschaftlich gleichgelagerter Sachverhalt (angemessene Vergütung für die Geschäftstätigkeit) durch Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder entsprechende Gesellschafterbeschlüsse wiederholt zivilrechtlich unterschiedlich gestaltet, so ist die zivilrechtliche Gestaltung nicht für die steuerliche Würdigung des Sachverhalts maßgeblich. Das kann dazu führen, dass als Gewinnausschüttung behandelte Beträge (teilweise) als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit umqualifiziert werden und damit Kommunalsteuerpflicht gegeben ist.

Beispiel

An der AB GmbH sind A und B jeweils zu 50 % beteiligt, beide sind als Geschäftsführer tätig. Im Gesellschaftsvertrag werden angemessene Geschäftsführer-Entgelte festgelegt. In Geschäftsjahren mit ausreichenden Gewinnen wird aber von den Gesellschaftern ein Gesellschafterbeschluss gefasst, wonach anstatt der Geschäftsführerbezüge ein Gewinn in Höhe dieser Geschäftsführerbezüge ausgeschüttet wird. In Verlustjahren bleibt es bei der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Vergütung.

In wirtschaftlicher Betrachtungsweise sind diese Ausschüttungen als Geschäftsführer- Bezüge zu qualifizieren. Sie stellen daher Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit dar (vgl. auch UFS 12.01.2009, RV/0942-G/07). Es ist somit Kommunalsteuerpflicht nach § 5 Abs. 1 lit. a KommStG 1993 gegeben.

Verzichtet hingegen in Zeiten einer Krisensituation (für das Unternehmen) der Gesellschafter-Geschäftsführer auf sein vereinbartes Entgelt, unter der Auflage, dafür in der Zukunft eine Gewinnausschüttung in alinearer Form zu erhalten, um seinen entgangenen Geschäftsführergehalt zu kompensieren, ist dies auch steuerlich anzuerkennen, da die alineare Gewinnausschüttung in der Zukunft wirtschaftlich begründet ist.

Diese Ausführungen gelten auch sinngemäß für nicht wesentlich beteiligte Gesellschafter- Geschäftsführer, die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988) erzielen.