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Neu Dokument-ID: 794762

Vorschrift

Salzburger Steuerdialog 2016 – Ergebnisse BAO

Inhaltsverzeichnis

6. Zuständigkeit – Wohnmobil

6.1. Bezughabende Normen

§ 23 AVOG 2010, § 26 BAO

6.2. Sachverhalt

Ein Deutscher, der ein Haus in Ungarn besitzt, möchte mit einem Wohnmobil im Inland einen Wohnsitz begründen.

Seine Aufenthaltstage reichen nicht aus, um einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen.

6.3. Frage

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Wohnmobil als Wohnsitz beurteilt werden?

6.4. Lösung

Eine Wohnung iSd § 26 BAO sind Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, also ohne wesentliche Änderung jederzeit zum Wohnen benützt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen Verhältnisse entsprechendes Heim bieten (zB Ritz, BAO5, § 26 Tz 1).

Maßgebend ist die tatsächliche Gestaltung, auf die subjektive Absicht oder Einstellung kommt es nicht an (zB Ritz, BAO5, § 26 Tz 4).

Es wird daher auf die konkreten Umstände des Einzelfalles ankommen, ob ein Wohnmobil einen Wohnsitz begründet, ua.:

  • Wie ist der Wohnwagen ausgestattet?
  • Ist er beheizt, das ganze Jahr benutzbar?
  • Gibt es einen Dauerparkplatz auf einem Campingplatz?

IdR wird ein Wohnwagen jedoch nicht als Wohnung anzusehen sein (vgl. Ritz, BAO5, § 26 Tz 3). Eine Meldung im Zentralen Melderegister hat lediglich Indizwirkung.