Salzburger Steuerdialog 2016 – Ergebnisse BAO
5. Zuständigkeit – GmbH in Liquidation
5.1. Bezughabende Normen
§ 21 AVOG 2010, § 27 BAO
5.2. Sachverhalt
Eine GmbH, die in Liquidation ist, hat ihren Sitz laut Firmenbuch in Wien (Zuständigkeit des Finanzamtes X). Es handelt sich dabei um eine Betrugsfirma, die immer noch tätig ist. Der Liquidator ist der ehemalige Geschäftsführer der GmbH. Nachforschungen des Finanzamtes haben ergeben, dass der Ort der Geschäftsleitung tatsächlich in Wien ist, weil sich ein Büro in Wien befindet.
Ein weiteres Büro, in dem lediglich eine Sekretärin tätig ist, liegt im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Y. Der Geschäftsführer ist jedoch dort nicht tätig.
Das bisher zuständige Finanzamt Y möchte den Akt an das (seiner Ansicht nach) zuständige Finanzamt X in Wien abtreten.
Das Finanzamt X in Wien bestreitet jedoch seine Zuständigkeit, da sich das Unternehmen in Liquidation befindet und somit eine Abtretung nicht mehr möglich sei.
5.3. Frage
Kann eine Abtretung auch während der Liquidation erfolgen?
5.4. Lösung
Gemäß § 21 AVOG 2010 ist Betriebsfinanzamt das Finanzamt, in dessen Bereich eine Körperschaft, Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder Vermögensmasse ihren Ort der Geschäftsleitung (§ 27 Abs. 2 BAO) hat oder hatte.
Gemäß § 27 Abs. 2 BAO ist als Ort der Geschäftsleitung der Ort anzunehmen, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet.
Auch ein Liquidator, der die Gesellschaft vertritt, kann grundsätzlich noch eine Geschäftstätigkeit für die GmbH ausüben. Dies ist stets eine zu klärende Frage des Sachverhaltes. Dies kann zB mittels Vorhalt an den Liquidator aufgeklärt werden.
Auch wenn es sich „nur“ noch um etwaige Einhebungs- bzw. Einbringungsschritte handelt, insbesondere Fragen der Geltendmachung einer Geschäftsführerhaftung (§ 9 BAO) vor einer allfälligen Rückstandslöschung, also keine Geschäftstätigkeit mehr ausgeübt wird, lässt sich daraus keine Änderung der Zuständigkeit zur Abgabenerhebung durch das bisher zuständig gewesene Finanzamt ableiten.