Salzburger Steuerdialog 2016 – Ergebnisse BAO
4. Zuständigkeit – GmbH
4.1. Bezughabende Normen
§§ 21 und 25 AVOG 2010, § 27 BAO
4.2. Sachverhalt
Eine GmbH hat laut Firmenbuch ihren Sitz in Wien am Großgrünmarkt.
Das bisher zuständige Finanzamt möchte den Akt an das (seiner Ansicht nach) zuständige Finanzamt in Wien abtreten.
Das Wiener Finanzamt übernimmt den Akt nicht, weil es der Meinung ist, dass am Großgrünmarkt kein ordentlicher Firmensitz sein kann.
4.3. Frage
Welches Finanzamt ist für die GmbH zuständig?
4.4. Lösung
Die Zuständigkeit richtet sich bei einer GmbH gemäß § 21 AVOG 2010 nach dem Ort der Geschäftsleitung.
Ort der Geschäftsleitung ist gemäß § 27 Abs. 2 BAO der Ort, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet. Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung eines Unternehmens befindet sich dort, wo der für die Geschäftsführung entscheidende Wille gebildet wird (vgl. Ritz, BAO5, § 27 Tz 2), wo also die für die Führung des Unternehmens notwendigen und wichtigen Maßnahmen angeordnet und die unternehmenslenkenden Dispositionen getroffen werden (zB VwGH 6.4.1995, 94/15/0206); somit dort, wo sich die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse in organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht bedeutungsvollste Stelle befindet.
Dies ist stets eine zu klärende Frage des Sachverhaltes. Dies kann zB mittels Vorhalt an den Geschäftsführer aufgeklärt werden.
Erst wenn nachweislich kein Ort der Geschäftsleitung im Inland gelegen ist, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz der Gesellschaft.
Gemäß § 25 Z 2 AVOG 2010 richtet sich die Zuständigkeit subsidiär nach dem Ort, von dem aus das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt worden ist.