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Dokument-ID: 864735
Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht
6.2.1.2. Öffentliche Orte
Unter öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten sind allgemein zugängliche Wege, Straßen, Plätze oder andere Orte zu verstehen.
Öffentlich zugänglich bedeutet nicht auf einen konkreten Personenkreis oder bestimmte Personen beschränkt (zB Firmenzugehörigkeit und persönliche Einladungen). Beschränkungen in Form von Eintrittsgebühren (zB Strandbad, Tiergarten) schaden nicht, wenn jedermann Zutritt hat.