Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993
6.5.1. Allgemeines
Rz 103
Die Arbeitskräfteüberlassung des KommStG 1993 knüpft nicht an ein bestimmtes Gesetz an, zB Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG, BGBl. Nr. 196/1988, oder Gewerbeordnung. Unter die Arbeitskräfteüberlassung (Arbeitskräfteverleih, Dienstleistungsservice, Leiharbeit, Personalbereitstellung, Personalgestellung, Personalleasing, Personalvermietung, Manpower-Leasing, Zeitarbeit ua.) fällt jede unternehmerische Überlassung von Arbeitskräften an Dritte gegen Entgelt. Darunter fällt auch die Überlassung durch ein Unternehmen, zu dessen Betriebszweck nicht die Überlassung gehört, zB die Überlassung von Dienstnehmern mit freier Arbeitskapazität an andere Unternehmen.
Eine Überlassung (Gestellung) von Arbeitskräften iSd KommStG 1993 liegt vor, wenn ein Unternehmer (Gesteller, Überlasser) Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung einem Dritten (Beschäftiger, Gestellungsnehmer) zur Verfügung stellt, ohne dass zwischen dem Beschäftiger und den Arbeitskräften ein Dienstverhältnis begründet wird. Im Unterschied zum Werkvertrag liegt das Gefahrenrisiko ausschließlich beim Beschäftiger. Der Überlasser haftet nicht für die tatsächlichen Leistungen der von ihm gestellten Arbeitnehmer, sondern nur für ihre grundsätzliche Qualifizierung (vgl. VwGH 27.9.2000, 96/14/0126, zu § 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988).
Beispiele
- Stellt die Montage eine Nebenleistung zur Lieferung einer Anlage oder von Geräten dar oder geschieht sie im Rahmen eines Werkvertrages, erfolgt die Montagetätigkeit nicht im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung im Unternehmen des Beschäftigers. Reine Servicetätigkeiten oder die Auslagerung von unternehmerischen Funktionen auf Dritte (Outsourcing) erfolgen idR auf Grundlage eines Werkvertrages, jedoch nicht im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung. Das beauftragte Unternehmen verpflichtet sich zur Herstellung eines bestimmten Arbeitsergebnisses (Erfolges). Servicetätigkeiten erbringen Unternehmen mit eigenem Personal und in eigener Verantwortung für Dritte. In allen diesen Fällen liegt keine Gestellung vor. Kommunalsteuerschuldner ist das beauftragte Unternehmen, sofern die übrigen Voraussetzungen des KommStG 1993 vorliegen.
- Der Einsatz von Bewachungsdiensten in fremden Betrieben erfolgt nicht im Wege der Arbeitskräfteüberlassung, wenn das Bewachungsunternehmen die Bewachung organisiert und die Verantwortung dafür übernimmt.
- Der Einsatz von Reinigungsunternehmen, die beauftragt werden, in eigener Verantwortung Reinigungsdienste zu erbringen, ist keine Arbeitskräfteüberlassung. Werden die Arbeiten vom Reinigungsunternehmen mit eigenen Arbeitskräften in „Eigenregie“ übernommen, ist die KommSt an die Gemeinde des Arbeitsortes abzuführen, wenn dort das Unternehmen eine Betriebsstätte unterhält. Übernimmt bspw. ein Reinigungsunternehmen auf Dauer Reinigungsarbeiten in Gebäuden und stehen dort dem Unternehmen Räumlichkeiten für eine gewisse Dauer, zB für das Abstellen der Geräte zur Verfügung, Umkleidemöglichkeiten usw., ist die KommSt an diese Betriebsstättengemeinde abzuliefern.
Bei Arbeitskräfteüberlassungen von Körperschaften öffentlichen Rechts sind die Rz 17 bzw. die Rz 18 zu beachten.