Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht
6.6.1. Online-Shop
Unter Online-Shop ist jeder Web-Auftritt zu verstehen, der durch elektronische Datenübertragung eine unmittelbare Geschäftsbeziehung zwischen Leistungserbringer und Leistungsempfänger abwickelt.
Es ist erforderlich, dass ein verbindliches Rechtsgeschäft im Rahmen dieser Online-Plattform abgeschlossen wird. Eine Bestellung allein ist nicht ausreichend. Wird die Bestellung zum Beispiel per Email angenommen, kommt dadurch ein verbindliches Rechtsgeschäft über die Onlineplattform zustande.
Betriebe sind nur hinsichtlich ihrer Umsätze, bei denen keine Gegenleistung durch Bargeld erfolgt und die im Wege einer Online-Plattform abgeschlossen werden, von der Registrierkassenpflicht ausgenommen.
Wird eine Vereinbarung im Wege einer Online-Plattform abgeschlossen und erfolgt die Bezahlung nicht über Online-Banking, sondern wird in der Filiale des Unternehmers mit Bargeld bezahlt, handelt es sich dabei um einen Barumsatz, der in der Registrierkasse zu erfassen ist. Darunter fallen auch außerhalb von Betriebsräumlichkeiten getätigte Bestellungen, die zB per Telefon, Telefax, Katalog oder Postkarte (Fernabsatzgeschäfte) bei einem Unternehmen einlangen, welche dieser unmittelbar nach Erhalt in das System der Webplattform eingibt.
Nicht als Onlineshop gelten Terminals ("virtueller Verkäufer"), die im Geschäftslokal/Betriebsstätte des Unternehmers zum Geschäftsabschluss aufgestellt werden und von den Kunden benutzt werden (zB Bestellterminal in Fastfood-Ketten).
Erfolgt der Geschäftsabschluss über die Onlineplattform durch einen beauftragten, selbständigen Dritten (zB Callcenter), fällt dieser Umsatz unter die Begünstigung des § 6 BarUV 2015.
Wenn im Rahmen eines Betriebes ein Unternehmer sowohl ein Verkaufslokal als auch einen Onlineshop betreibt, fallen die Umsätze des Onlineshops unter die Regelung des § 6 BarUV 2015. Für die anderen Umsätze des Betriebes gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Aufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht.
Für die Berechnung der Jahresumsatzgrenze von 15.000 Euro zur Registrierkassenpflicht gelten die gesamten Umsätze des Betriebes. In die Barumsatzgrenze von 7.500 Euro werden in teleologischer Interpretation die Umsätze des Onlineshops nicht einbezogen. Diese Auslegung berücksichtigt den Umstand, dass nur in § 131 Abs. 4 Z 4 BAO die Unterscheidung zwischen Barumsätzen und Bargeldumsätzen getroffen worden ist.
Beispiel
Die Barumsätze des Onlineshops betragen 8.000 Euro und die Gesamtumsätze im Geschäftslokal betragen 10.000 Euro, davon Barumsätze in Höhe von 6.000 Euro. Es besteht keine Registrierkassenpflicht, weil zwar die Gesamtumsatzgrenze in Höhe von 15.000 Euro überschritten wurde, allerdings nicht die Barumsatzgrenze von 7.500 Euro.