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Neu Dokument-ID: 463591

Vorschrift

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 2
Ab dem 1. April 2017 anwendbare Bestimmungen

Artikel 4

idF ABl. C 83/2010 | Datum des Inkrafttretens 30.03.2010

Ab dem 1. April 2017 gilt Folgendes: Wenn Mitglieder des Rates, die

  1. mindestens 55 % der Bevölkerung oder
  2. mindestens 55 % der Anzahl der Mitgliedstaaten

vertreten, die für die Bildung einer Sperrminorität erforderlich sind, wie sie sich aus der Anwendung von Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Europäische Union oder Artikel 238 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergibt, erklären, dass sie die Annahme eines Rechtsakts durch den Rat mit qualifizierter Mehrheit ablehnen, so wird die Frage vom Rat erörtert.