Neu
Dokument-ID: 462999
PROTOKOLL (Nr. 5)
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
PROTOKOLL (Nr. 5)
ÜBER DIE SATZUNG DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK
Artikel 1
Die durch Artikel 308 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gegründete Europäische Investitionsbank, im Folgenden als „Bank“ bezeichnet, wird entsprechend diesen Verträgen und dieser Satzung errichtet; sie übt ihre Aufgaben und ihre Tätigkeit nach Maßgabe dieser Übereinkünfte aus.
(ABl. C 326/2012)