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Neu Dokument-ID: 462999

Vorschrift

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Inhaltsverzeichnis

PROTOKOLL (Nr. 5)
ÜBER DIE SATZUNG DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK

Artikel 1

idF ABl. C 326/2012 | Datum des Inkrafttretens 27.10.2012

Die durch Artikel 308 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gegründete Europäische Investitionsbank, im Folgenden als „Bank“ bezeichnet, wird entsprechend diesen Verträgen und dieser Satzung errichtet; sie übt ihre Aufgaben und ihre Tätigkeit nach Maßgabe dieser Übereinkünfte aus.

(ABl. C 326/2012)