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Dokument-ID: 462992
Artikel 50 (ex-Artikel 53)
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Artikel 50 (ex-Artikel 53)
Anwendbarkeit der Übergangsbestimmungen
Sofern und solange es Mitgliedstaaten gibt, für die eine Ausnahmeregelung gilt, sind die Artikel 42 bis 47 anwendbar.