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Dokument-ID: 462989
Artikel 49 (ex-Artikel 52)
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Artikel 49 (ex-Artikel 52)
Umtausch von auf Währungen der Mitgliedstaaten lautenden Banknoten
Im Anschluss an die unwiderrufliche Festlegung der Wechselkurse nach Artikel 140 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergreift der EZB-Rat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Banknoten, die auf Währungen mit unwiderruflich festgelegten Wechselkursen lauten, von den nationalen Zentralbanken zu ihrer jeweiligen Parität umgetauscht werden.