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Dokument-ID: 462609
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Artikel 12
Dem Gerichtshof werden Beamte und sonstige Bedienstete beigegeben, um ihm die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen. Sie unterstehen dem Kanzler unter Aufsicht des Präsidenten.