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Dokument-ID: 462604
TITEL II
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
TITEL II
ORGANISATION DES GERICHTSHOFS
Artikel 9
Bei der alle drei Jahre stattfindenden teilweisen Neubesetzung der Richterstellen wird die Hälfte der Richterstellen neu besetzt. Ist die Zahl der Richterstellen ungerade, so ist die Zahl der neu zu besetzenden Richterstellen abwechselnd die Zahl, die direkt über bzw. direkt unter der Hälfte der Anzahl der Richterstellen liegt.
Absatz 1 gilt auch für die alle drei Jahre stattfindende teilweise Neubesetzung der Stellen der Generalanwälte.
(ABl. C 202/2016)