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Neu Dokument-ID: 463025

Vorschrift

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 14
(ex-Artikel 16)

idF ABl. C 83/2010 | Datum des Inkrafttretens 30.03.2010

(1) Die Bank arbeitet mit allen in ähnlichen Bereichen tätigen internationalen Organisationen zusammen.

(2) Die Bank nimmt zu den Bank- und Finanzinstituten der Länder, auf die sie ihre Geschäftstätigkeit erstreckt, alle der Zusammenarbeit dienlichen Beziehungen auf.