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Neu Dokument-ID: 462936

Vorschrift

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 23
Geschäfte mit dritten Ländern und internationalen Organisationen

idF ABl. C 83/2010 | Datum des Inkrafttretens 30.03.2010

Die EZB und die nationalen Zentralbanken sind befugt,

  • mit Zentralbanken und Finanzinstituten in dritten Ländern und, soweit zweckdienlich, mit internationalen Organisationen Beziehungen aufzunehmen;
  • alle Arten von Devisen und Edelmetalle per Kasse und per Termin zu kaufen und zu verkaufen; der Begriff „Devisen“ schließt Wertpapiere und alle sonstigen Vermögenswerte, die auf beliebige Währungen oder Rechnungseinheiten lauten, unabhängig von deren Ausgestaltung ein;
  • die in diesem Artikel bezeichneten Vermögenswerte zu halten und zu verwalten;
  • alle Arten von Bankgeschäften, einschließlich der Aufnahme und Gewährung von Krediten, im Verkehr mit dritten Ländern sowie internationalen Organisationen zu tätigen.