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Neu Dokument-ID: 462937

Vorschrift

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 24
Sonstige Geschäfte

idF ABl. C 83/2010 | Datum des Inkrafttretens 30.03.2010

Die EZB und die nationalen Zentralbanken sind befugt, außer den mit ihren Aufgaben verbundenen Geschäften auch Geschäfte für ihren eigenen Betrieb und für ihre Bediensteten zu tätigen.