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Dokument-ID: 462937
Artikel 24
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Artikel 24
Sonstige Geschäfte
Die EZB und die nationalen Zentralbanken sind befugt, außer den mit ihren Aufgaben verbundenen Geschäften auch Geschäfte für ihren eigenen Betrieb und für ihre Bediensteten zu tätigen.