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Dokument-ID: 462813
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Artikel 27
Nach Maßgabe der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof gegenüber ausbleibenden Zeugen die den Gerichten allgemein zuerkannten Befugnisse ausüben und Geldbußen verhängen.