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Dokument-ID: 462814
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Artikel 28
Zeugen und Sachverständige können unter Benutzung der in der Verfahrensordnung vorgeschriebenen Eidesformel oder in der in der Rechtsordnung ihres Landes vorgesehenen Weise eidlich vernommen werden.