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Dokument-ID: 462966
Artikel 39 (ex-Artikel 40)
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Artikel 39 (ex-Artikel 40)
Vorrechte und Befreiungen
Die EZB genießt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union.