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Dokument-ID: 462964
Artikel 38 (ex-Artikel 39)
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Artikel 38 (ex-Artikel 39)
Unterschriftsberechtigte
Die EZB wird Dritten gegenüber durch den Präsidenten oder zwei Direktoriumsmitglieder oder durch die Unterschriften zweier vom Präsidenten zur Zeichnung im Namen der EZB gehörig ermächtigter Bediensteter der EZB rechtswirksam verpflichtet.