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Neu Dokument-ID: 111117

Vorschrift

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 41
(ex-Artikel 35 EGV)

idF ABl. C 115/2008 | Datum des Inkrafttretens 13.12.2007

Um die Ziele des Artikels 39 zu erreichen, können im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik folgende Maßnahmen vorgesehen werden:

  1. eine wirksame Koordinierung der Bestrebungen auf dem Gebiet der Berufsausbildung, der Forschung und der Verbreitung landwirtschaftlicher Fachkenntnisse; hierbei können Vorhaben oder Einrichtungen gemeinsam finanziert werden;
  2. gemeinsame Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs bestimmter Erzeugnisse.