Neu
Dokument-ID: 463574
TITEL IV
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
TITEL IV
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE KOMMISSION EINSCHLIESSLICH DES HOHEN VERTRETERS DER UNION FÜR AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK
Artikel 5
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon amtierenden Mitglieder der Kommission bleiben bis zum Ende ihrer Amtszeit im Amt. Am Tag der Ernennung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik endet jedoch die Amtszeit des Mitglieds, das die gleiche Staatsangehörigkeit wie dieser besitzt.